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Leistungen / Betreuungsvollmacht

Betreuungsvollmacht

Ihre Wünsche geben Orientierung.

Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie unmittelbar eine Person Ihres Vertrauens. Sie legen fest, welche Aufgabenbereiche diese Person übernehmen darf. Bei ausreichender, wirksamer Vollmacht ist eine gerichtliche Betreuung für diese Bereiche in der Regel nicht erforderlich.

Eine Betreuungsverfügung – häufig auch Betreuungsvollmacht genannt – hält dagegen Ihre Wünsche für den Fall fest, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnen muss. Sie können insbesondere eine gewünschte Betreuungsperson benennen. Die Bestellung erfolgt durch das Gericht.

Gerichtlich bestellte Betreuer unterliegen der gerichtlichen Aufsicht. Je nach Aufgabenkreis und gesetzlichen Ausnahmen bestehen Berichts- und Rechnungslegungspflichten. Für ein Betreuungsverfahren und eine Betreuung können Kosten entstehen.

Gemeinsam klären wir, wie sich Ihre Wünsche sinnvoll mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung abstimmen lassen.

Die Informationen geben eine allgemeine Orientierung. Die rechtliche und medizinische Ausgestaltung erfolgt mit den jeweils qualifizierten Fachpersonen.
Ein guter Anfang

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